InvZulG 1996
§ 5Höhe der Investitionszulage
Investitionszulagengesetz 1996
| 1. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 | 12 vom Hundert, |
| 2. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 | 8 vom Hundert, |
| 3. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 | 5 vom Hundert |
der Bemessungsgrundlage.
- 1.
- die Investitionen vorgenommen werden von
- a)
- Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, oder
- b)
- Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, bei denen mehr als die Hälfte der Anteile unmittelbar Steuerpflichtigen im Sinne des Buchstabens a zuzurechnen sind, oder
- c)
- Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des Buchstabens a beteiligt sind, und
- 2.
- die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
- a)
- zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes gehören und
- b)
- in einem solchen Betrieb verbleiben.
- 1.
- der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 250 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen, und
- 2.
- die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
- a)
- zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten, der in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes des Anspruchsberechtigten gehören und
- b)
- in einem solchen Betrieb des Anspruchsberechtigten verbleiben.
- 1.
- der Betrieb zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Investitionen vorgenommen werden, nicht mehr als 50 Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beschäftigt, die Arbeitslohn, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld beziehen,
- 2.
- die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
- a)
- zum Anlagevermögen eines Betriebs des Groß- oder Einzelhandels des Anspruchsberechtigten gehören und
- b)
- in einer Betriebsstätte des Groß- oder Einzelhandels des Anspruchsberechtigten verbleiben und
- 3.
- der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, daß die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1996 I 60;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.12.1998 I 3779
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013330991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7676b390822270b32dea59f97cacd801004fa41dcd20710fbcf8be4107a620
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
„… oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes gehören und b) in einem solchen Betrieb verbleiben. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. (3) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 auf 10 vom Hundert der …“
- § 11 BauNVOSonstige Sondergebiete
„… nstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen …“