InvZulG 1996
§ 8Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
Investitionszulagengesetz 1996
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1996 I 60;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.12.1998 I 3779
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013330991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7676b390822270b32dea59f97cacd801004fa41dcd20710fbcf8be4107a620
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 175 AOÄnderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
„… ruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kale …“
- § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
„… en oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag d …“