InvZulG 1996
§ 2Art der Investitionen
Investitionszulagengesetz 1996
- 1.
- zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
- 2.
- in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und
- 3.
- in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden.
- 1.
- geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem 5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt oder herzustellen begonnen hat,
- 3.
- Personenkraftwagen und
- 4.
- Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nach dem 2. September 1998 angeschafft oder hergestellt hat und die in Nummer 1.2 zweiter oder dritter Gedankenstrich oder in Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung der Europäischen Kommission 94/173/EG vom 22. März 1994 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 90/342/EWG - ABl. EG Nr. L 79 S. 29 - (Land- und Forstwirtschaftsentscheidung) genannt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1996 I 60;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.12.1998 I 3779
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013330991
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7676b390822270b32dea59f97cacd801004fa41dcd20710fbcf8be4107a620