(1) Eine nach dieser Verordnung angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, bei dem ein von der Landesstelle oder der Bundesanstalt zugelassenes Authentifizierungsverfahren verwendet wird. Die zuständigen Behörden können
1.
die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ihres qualifizierten elektronischen Siegels,
2.
die unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, oder
3.
sonstige Authentifizierungsverfahren, die den Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Daten im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genügen,
zulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt die Landesstelle oder die Bundesanstalt dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Landesstelle oder der Bundesanstalt übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(3) Für die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie für die Übermittlung der einem elektronisch übermittelten Dokument beizufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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