GAPAusnV
§ 3Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen
- 1.
- Zahlungen für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a oder b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Zahlungen für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die die 4 Prozent-Verpflichtung aus dem GLÖZ-Standard „Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente“ als Fördervoraussetzung umfassen.
- 1.
- nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen oder
- 2.
- nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung in Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse als brachliegende Fläche
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR236600022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 351a0817bb856464a695edc3042ffb2939255e559d18f6680a8603cfa471fc37
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 20 GAPKondVAnzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland
„(1) Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen ode …“
- § 21 GAPKondVRückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen
„… ngen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden. Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die A …“
- § 10 InVeKoSVFlächenbezogene Angaben
„… mmelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022 1. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flä …“
- § 11 InVeKoSVBesondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
„… jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen oder 2. nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung in Bezug auf die Flächennutzung im Umwel …“