IntermErsAufwV
§ 4Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre
- 1.
- für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;
- 2.
- für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
- 3.
- für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0680A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9af46003d099926416c58f84e3de3b6e9ecfdfd46d7dbd6f9febf88937289c9f