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IntermErsAufwV

§ 2Allgemeine Vorschriften

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

(1) Ein Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur verlangen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. Es besteht kein Erstattungsanspruch für ungeeignete Daten. Sind Daten nicht notwendig im Sinne des § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär darüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet oder der Intermediär davon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
(2) Über die in dieser Verordnung festgelegten Kostenerstattungen hinaus kann Ersatz von Aufwendungen für die in § 1 genannten Handlungen nicht verlangt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten bleiben hiervon unberührt.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0680A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9af46003d099926416c58f84e3de3b6e9ecfdfd46d7dbd6f9febf88937289c9f

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