IntermErsAufwV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre
- 1.
- die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
- 2.
- die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2, § 118a Absatz 1 Satz 4 und § 129 Absatz 5 des Aktiengesetzes und
- 3.
- die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b des Aktiengesetzes.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0680A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9af46003d099926416c58f84e3de3b6e9ecfdfd46d7dbd6f9febf88937289c9f