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IntermErsAufwV

§ 7Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6

Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre

(1) Die Letztintermediäre beziehungsweise Intermediäre, die ihren Anspruch nach § 6 Absatz 1 geltend machen wollen, haben ihre Forderungen innerhalb einer Frist von sechs Monaten bei der Gesellschaft in Textform anzumelden. Die Frist beginnt mit der Stellung des Informationsverlangens nach § 6 Absatz 1. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben.
(2) Die Gesellschaft muss allen Letztintermediären beziehungsweise Intermediären, die ihren Anspruch fristgemäß geltend gemacht haben (Beteiligte), einen Kostenersatz in gleicher Höhe anbieten. Die Gesamtsumme aller Ansprüche der Beteiligten beträgt höchstens 10 000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11. Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich entsprechend.
(3) Die Gesellschaft ist von allen nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Beteiligten befreit.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0680A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9af46003d099926416c58f84e3de3b6e9ecfdfd46d7dbd6f9febf88937289c9f

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