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IntBestG

§ 2Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 20.11.2015 I 2025

Sonst: G in Kraft gem. Bek. v. 4.2.1999 II 87 mWv 15.2.1999

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232729998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5aed0913dccb667f8436286bda2798d9b9a00cc5c2e997ed3973f25bcccaa589

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