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IntBestG

§ 3Auslandstaten

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (§ 2), wenn die Tat von einem Deutschen im Ausland begangen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 20.11.2015 I 2025

Sonst: G in Kraft gem. Bek. v. 4.2.1999 II 87 mWv 15.2.1999

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232729998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5aed0913dccb667f8436286bda2798d9b9a00cc5c2e997ed3973f25bcccaa589

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