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InstitutsVergV

§ 13Information über die Vergütungssysteme

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten

(1) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen schriftlich über die Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Vergütungssysteme und insbesondere über die Ausgestaltung der für sie relevanten Vergütungsparameter in Kenntnis gesetzt werden. Die Schriftform ist auch bei einer elektronischen Übermittlung gewahrt.
(2) Die weiteren Informationen zu den Vergütungssystemen, die gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ergänzend gemäß § 16 dieser Verordnung von den Instituten offenzulegen sind, sind allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zugänglich zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Sonst: Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR427000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3f32e56398142eb681dd0505cc165242d34be7bedfb84402802d6054ff0c20

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