InstitutsVergV
§ 11Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten
- 1.
- Angaben zur Ausgestaltung und Anpassung der Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung der Vergütung,
- 2.
- die Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, gegebenenfalls des Vergütungskontrollausschusses und des Vergütungsbeauftragten, der Kontrolleinheiten, des Bereichs Personal und der übrigen Organisationseinheiten im Rahmen von Entscheidungsprozessen sowie
- 3.
- ein Rahmenkonzept zur Festlegung und Genehmigung von Abfindungen einschließlich einer klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnissen unter Einbeziehung der Kontrolleinheiten und des Bereichs Personal im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
- 1.
- im Ergebnis ausschließlich an Risikoträger und Risikoträgerinnen gezahlt werden,
- 2.
- im Ergebnis beschränkt sind auf Fälle, in denen das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung die Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes übersteigen würde, sofern die Zulagen als variable Vergütung angesehen würden, oder
- 3.
- an Kennzahlen anknüpfen, die Näherungswerte für den Erfolg des Instituts sein können; in diesem Fall muss das Institut darlegen können, dass diese Kennzahlen tatsächlich nicht vom Erfolg des Instituts abhängen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Sonst: Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR427000013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3f32e56398142eb681dd0505cc165242d34be7bedfb84402802d6054ff0c20