BierStV
§ 7Änderung von Verhältnissen
Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
- 1.
- eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
- 2.
- bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
- 3.
- die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
- 4.
- die Auflösung des Unternehmens.
- 1.
- seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
- 2.
- die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- 3.
- die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
- 4.
- jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.
- 1.
- der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
- 2.
- die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
- 3.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR331900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6976c2085b8a315373a989791bc59d644e5c84c04bb82172683c2450ab2269e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21 InsOAnordnung vorläufiger Maßnahmen
„… ng des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, …“