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InnAusV

§ 9Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zuschlags in der Innovationsauschreibung erhalten, verringert sich der anzulegende Wert für einen Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis nach § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes negativ ist, auf null.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24537155d6a2592bc49bd952e038d755ffd90133d112c546076e7e7741ce6c51

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