InnAusV
§ 6Weitere Anforderungen an Gebote für Anlagenkombinationen
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
- 1.
- für jede Anlage der Kombination die jeweils einschlägigen Anforderungen der §§ 36, 36c, 36f, 36i, 37 und 37c oder der §§ 39, 39c, 39f, 39h und 39i Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,
- 2.
- die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren Energien oder technischen Einrichtungen zur Speicherung von Strom elektrische Energie erzeugt werden soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für welche erneuerbare Energie geboten wird,
- 3.
- eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen werden,
- 4.
- die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als Projekte im Register registriert wurden, enthalten, auch wenn die Anlagenkombination Anlagen umfasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen sind.
Aufh: Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24537155d6a2592bc49bd952e038d755ffd90133d112c546076e7e7741ce6c51