InnAusV
§ 10Höchstwert
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
Aufh: Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24537155d6a2592bc49bd952e038d755ffd90133d112c546076e7e7741ce6c51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 85a EEG 2023Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen
„… wirtschaftsgesetzes die Höchstwerte nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn …“
- § 88c EEG 2023Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
„… werden, und 4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.“