InnAusV
§ 11Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung
Verordnung zu den Innovationsausschreibungen
Aufh: Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010610020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24537155d6a2592bc49bd952e038d755ffd90133d112c546076e7e7741ce6c51
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis
„… s ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, – für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder – für Solaranlagen nach § 12 GEEV 624 2 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segmen …“