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InnAusV

§ 11Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen

(1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich des Absatzes 2 der § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anwendbar.
(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010610020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24537155d6a2592bc49bd952e038d755ffd90133d112c546076e7e7741ce6c51

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BNetzABGebVGebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… s ersten Segments nach den §§ 32 und 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, – für Solaranlagen nach § 11 InnAusV oder – für Solaranlagen nach § 12 GEEV 624 2 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segmen …“