IndElekAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c03a3c69840ff04c137df94700cfa30037e0b088b288beb0db527142700b195