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IndElekAusbV

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
1.
Betriebstechnik oder
2.
Geräte und Systeme.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR120100009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c03a3c69840ff04c137df94700cfa30037e0b088b288beb0db527142700b195

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