IndElekAusbV
§ 8Gewichtung und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
- 1.
- Arbeitsauftrag 50 Prozent,
- 2.
- Elektrische Sicherheit 20 Prozent,
- 3.
- Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c03a3c69840ff04c137df94700cfa30037e0b088b288beb0db527142700b195