IndElekAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,
- 2.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 3.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 4.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:
- 1.
- Technische Auftragsanalyse,
- 2.
- Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
- 3.
- Instandhalten von Anlagen und Systemen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme:
- 1.
- Technische Auftragsanalyse,
- 2.
- Fertigen von Komponenten und Geräten,
- 3.
- Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR120100009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c03a3c69840ff04c137df94700cfa30037e0b088b288beb0db527142700b195