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IDNrG

§ 4Zu einer Person gespeicherte Daten

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
1.
Identifikationsnummer,
2.
Familienname,
3.
frühere Namen,
4.
Vornamen,
5.
Doktorgrad,
6.
Tag und Ort der Geburt,
7.
Geschlecht,
8.
Staatsangehörigkeiten,
9.
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
10.
Sterbetag sowie
11.
Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
1.
Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie
2.
Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Sonst: Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten

Sonst: § 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e049dec0980b35bff632190854809cf92868e065da28d25840d3e2726f448875

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 139b AOIdentifikationsnummer

    „… den vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat. (2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basi …“