IDNrG
§ 1Ziele des Gesetzes
Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
- 1.
- Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
- 2.
- die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
- 3.
- die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245
Sonst: Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten
Sonst: § 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059110021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e049dec0980b35bff632190854809cf92868e065da28d25840d3e2726f448875
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Re …“