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IDNrG

§ 3Einrichtung und Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
1.
Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
2.
Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
a)
registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
b)
öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
3.
übergeordnete Steuerung
a)
der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
b)
von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Registermodernisierungsbehörde wahr.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
1.
registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
2.
öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
übermitteln. Die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesverwaltungsamts bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Sonst: Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten

Sonst: § 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e049dec0980b35bff632190854809cf92868e065da28d25840d3e2726f448875

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