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HwO§16V

§ 5Entscheidung der Schlichtungskommission

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.
(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung
1.
im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,
2.
im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.12.2011 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23465a9f194a7b660a5bbf6667ac47643f316c6dcd698856a24c319e24e03f23

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 HwO

    „… n zu verlängern. (2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung 1. im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen, 2. im Falle des § 16 Abs. 10 Satz …“