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HwO§16V

§ 2Verfahren

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

(1) Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung des Vorsitzenden der Schlichtungskommission unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine Ermittlung des Sachverhalts durch die Schlichtungskommission findet nicht statt. Die Schlichtungskommission hat die zuständige Behörde über Mängel der Sachverhaltsermittlung und Verfahrensfehler zu unterrichten, die nach ihrer Auffassung bestehen, und ihr unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung ist die Schlichtungskommission berechtigt, die für die Begutachtung des Falles erforderlichen Unterlagen vom betroffenen Gewerbetreibenden und den beteiligten Kammern anzufordern. Dem betroffenen Gewerbetreibenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der betroffene Gewerbetreibende kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 67 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.12.2011 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23465a9f194a7b660a5bbf6667ac47643f316c6dcd698856a24c319e24e03f23

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 16 HwO

    „(1) Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung des Vorsitzenden der Schlichtungskommission unverzüglich zur Verfü …“

  • § 67 VwGO

    „… erbetreibende kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. § 67 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“