Zum Gesetzesinhalt

HwO§16V

§ 4Beschlüsse der Schlichtungskommission

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.12.2011 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23465a9f194a7b660a5bbf6667ac47643f316c6dcd698856a24c319e24e03f23

XML-Quelle beim Herausgeber