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HwO§16V

§ 3Verhandlung der Schlichtungskommission

Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung

(1) Die Schlichtungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission kann einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur Teilnahme
1.
im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern, der zuständigen Behörde sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt,
2.
im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt.
Zur mündlichen Verhandlung ist mit einer Frist von mindestens sieben Tagen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein einzuladen. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungskommission entscheidet im Anschluss an die mündliche Verhandlung in geheimer Beratung.
(3) Über jede Sitzung der Schlichtungskommission sowie jede mündliche Verhandlung der Schlichtungskommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat Ort und Tag der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten, wenn sich in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen ergeben haben. Zu den mündlichen Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(4) Die Sitzungsniederschrift oder die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 6.12.2011 I 2481

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131410004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23465a9f194a7b660a5bbf6667ac47643f316c6dcd698856a24c319e24e03f23

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 16 HwO

    „… ndlung bestimmen. Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur Teilnahme 1. im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Vertreter der beteiligten Kammern, der zuständigen Behörde sowie der betroffene Gewerbetreibende berechtigt, 2. im Fall …“