HwO
§ 47
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- 1.
- über die Errichtung von Meisterprüfungsausschüssen am Sitz der Handwerkskammer,
- 2.
- über die Zahl der von den Gesellenvertretern vorzuschlagenden Mitglieder und Stellvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse und
- 3.
- über Personen, die auf Vorschlag der Gesellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertretern der Meisterprüfungsausschüsse berufen sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 47 Abs. 2 Satz 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 48a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 u. § 51c Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 +++)
(+++ § 47 Abs. 2 Satz 3: Zur Geltung vgl. § 51b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 11 BehAppMstrVÜbergangsvorschrift
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“
- § 9 DrechsHolzspielMstrVÜbergangsvorschrift
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“
- § 10 FPMMstrVÜbergangsvorschrift
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“
- § 6 GlasVMstrVÜbergangsvorschrift
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“
- § 6 OrgHbMstrVÜbergangsvorschrift
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“
- § 10 RollSonnTMstrVÜbergangsvorschrift
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“