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HwO

§ 46

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Der Prüfling ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung auf Grund einer nach § 42 oder § 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
1.
die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
2.
zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen.
(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.
(1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis erbringt.
(2) Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von den Prüfungsleistungen in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
(4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Bildungsabschlüsse.
(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ § 46: Zur Geltung vgl. § 51a Abs. 6 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014110953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
  • Anhang EV ChirurgMAusbVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

    „… esetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artike …“

  • Anhang EV DrechslAusbVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

    „… esetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artike …“

  • Anlage I Kap V B III EinigVtrAnlage I Kapitel V Sachgebiet B - Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung Abschnitt III

    „… esetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artike …“

  • Anhang EV HwOAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998)

    „… esetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artike …“

  • Anhang EV HwVerwdtVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

    „… esetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artike …“

  • Anhang EV PrfgZAUTVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)

    „… esetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artike …“

  • Anhang EV ThermMAusbVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)

    „… esetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen mit folgenden Maßgaben: a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artike …“