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§ 6Übergangsvorschrift
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 25 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c7fcf5d4e055c9414b98e9512f9e7115673ea9d1d7379c7986fd5ec1358342c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 47 HwO
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“