DrechsHolzspielMstrV
§ 9Übergangsvorschrift
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 36 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR298500001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c3da31d9441ff39d175a1aff66623c7bac6f32fdce634c7018496f042553805
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 47 HwO
„… begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.“