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BrauMMstrV

§ 8Inkrafttreten

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Brauer- und Mälzer-Handwerk

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8ad843c08f334f29b699204861ff19036a94c72b0709348feccd864a0726e965

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 122 HwO

    „(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1996 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“