EdelstGrMstrV
§ 8Inkrafttreten
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 10 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015110992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34ef57fc0c5041f2da5b52f75a88b454c40f906ba0443f9ed9e4e4dd24f8a44d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 122 HwO
„(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.“