HundVerbrEinfG
§ 7Einziehung
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
- 1.
- Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR053010001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b24179c85d9572c2054d7b6e5f0c6997bc766df8b66b7f3ce7517d761c036a7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 74a StGBEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
„… zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“