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HufBeschlV

§ 9Prüfungsteile

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach Maßgabe des § 11.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR320500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 5 HufBeschlV(zu § 14 Abs. 4)

    „… ............. vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes ................. die in § 9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin 1) mit …“