HufBeschlV
§ 9Prüfungsteile
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR320500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 5 HufBeschlV(zu § 14 Abs. 4)
„… ............. vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes ................. die in § 9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) vorgeschriebene Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin 1) mit …“