HufBeschlV
§ 7Praktische Tätigkeit
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
- 1.
- ordnungsgemäßer und den Erfordernissen der Tiergesundheit und des Tierschutzes entsprechender Umgang mit dem Tier, insbesondere dem Pferd,
- 2.
- Beurteilen der individuellen Situation des Hufs oder der Klaue im Zusammenhang mit der Gesamtsituation des Tieres,
- 3.
- Beurteilen des Tieres im Stand und in der Bewegung vor und nach Bearbeitung,
- 4.
- Erkennen und Beurteilen von Anomalien des Hufs oder der Klaue, der Huf- und Gliedmaßenstellung und des Bewegungsablaufs,
- 5.
- Einsatz von Materialien und Umgang mit den Werkzeugen des Huf- und Klauenbeschlags,
- 6.
- Bearbeiten des Hufs oder der Klaue zum Barhufgehen und Zubereiten des Hufs oder der Klaue zum Beschlag unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
- 7.
- Herstellen, Bearbeiten, Anpassen und Befestigen von Hufschutzmaterialien oder Klauenschutzmaterialien unter Berücksichtigung von Nutzungsart, Haltungsform, Gesundheitszustand und Alter des Tieres,
- 8.
- Zusammenarbeit mit dem Tierarzt,
- 9.
- Beratung und Information des Tierhalters,
- 10.
- Dokumentation und Abrechnung der Arbeiten; Qualitätssicherung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR320500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d