HufBeschlV
§ 11Theoretischer Teil der Prüfung
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
- 1.
- Anfertigung eines Fallberichts nach Maßgabe des Absatzes 2 und
- 2.
- schriftliche Arbeit nach Maßgabe des Absatzes 3.
- 1.
- Evolution, Verhalten und Ansprüche der Tiere, insbesondere des Pferdes, Umgang mit Huf- und Klauentieren,
- 2.
- Anatomie und Physiologie der Tiere, insbesondere des Pferdes, hauptsächlich des Bewegungsapparats mit Schwerpunkt Huf und Zehe,
- 3.
- Erkrankungen des Bewegungsapparats, soweit der Hufbeschlag ihre Entstehung und Heilung beeinflusst,
- 4.
- Grundsätze und Regeln für die Ausführung des Huf- und Klauenbeschlags bei regelmäßigen, unregelmäßigen, fehlerhaften und durch Erkrankung veränderten Hufen oder Klauen, Gliedmaßenstellungen und Bewegungsabläufen,
- 5.
- Maßnahmen für besondere Gebrauchszwecke,
- 6.
- Pflege beschlagener und unbeschlagener Hufe,
- 7.
- Einrichtung des Arbeitsplatzes; Werkzeuge, Roh- und Werkstoffe sowie Fertigerzeugnisse des Huf- und Klauenbeschlags,
- 8.
- Tiergesundheit und Tierschutz,
- 9.
- Haftung des Hufbeschlagschmieds,
- 10.
- Rechnungslegung und Kundenberatung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR320500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6681a579f30ba033b3b136d0473b90947db60eeff7ca984f5859f5610dc0e1d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 5 HufBeschlV(zu § 14 Abs. 4)
„… schlagverordnung: .......................... Theoretischer Teil Anfertigung eines Fallberichts nach § 11 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: .......................... Schriftliche Arbeit nach § 11 Abs. 3 der Hufbeschlagverordnung: .......................... …“