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HStatG

§ 10Auskunftserteilung

Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
2.
für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
3.
für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
4.
für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
(5) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024140990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cbc4245fe9f7d7955f49bfd562e2321fdf641777bfac08e065f0eb4dc953646

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