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HStatG

§ 11Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen

Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden.
(2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR024140990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7cbc4245fe9f7d7955f49bfd562e2321fdf641777bfac08e065f0eb4dc953646

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