(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.
(2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 7.12.2016 I 2826
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