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HSchmidtStiftG

§ 4Satzung

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde bedarf. Das Gleiche gilt für die Änderung der Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2def64b842355c0051b3df23caa40159f5ebd0935b451ae7e9bbfef92948ff1

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