HSchmidtStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
- 1.
- einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte und der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland sowie
- 2.
- zur Aufarbeitung, Darstellung und Weiterentwicklung der Verantwortung Deutschlands in der Außen-, Sicherheits- und Wirtschaftspolitik im europäischen und globalen Umfeld zu leisten;
- 3.
- Kenntnisse zu den geopolitischen und wirtschaftlichen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts in Europa und der Welt zu vertiefen und zu erweitern.
- 1.
- Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Schmidt-Zentrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte in Hamburg, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine ständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet und pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltungen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeitsmöglichkeiten bietet,
- 2.
- Unterhalt, Betrieb und Nutzung des Anwesens der Eheleute Schmidt in Hamburg-Langenhorn als authentischer Geschichtsort sowie für eine angemessene öffentliche Nutzung im Sinne des Stiftungszwecks,
- 3.
- regelmäßiges Wirken wie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in der Hauptstadt Berlin und an anderen Orten als dem Stiftungssitz,
- 4.
- Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stiftungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Fragestellungen,
- 5.
- Förderung der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie dem Stiftungszweck dient.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR235800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2def64b842355c0051b3df23caa40159f5ebd0935b451ae7e9bbfef92948ff1