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HSchmidtStiftG

§ 6Kuratorium

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

(1) Das Kuratorium besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(2) Bindende Vorschlagsrechte für je ein Mitglied des Kuratoriums haben die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident, die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde, die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. sowie die ZEIT-Stiftung Ebelin und Gerd Bucerius. Das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung verfügt über bindende Vorschlagsrechte für zwei Mitglieder des Kuratoriums. Für jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine Vertreterin oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2def64b842355c0051b3df23caa40159f5ebd0935b451ae7e9bbfef92948ff1

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