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HSchmidtStiftG

§ 1Rechtsform der Stiftung

Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Unter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung“ wird mit Sitz in Hamburg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR235800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2def64b842355c0051b3df23caa40159f5ebd0935b451ae7e9bbfef92948ff1

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