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HoheSeeEinbrG

§ 1Zielsetzung

Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

Ziel dieses Gesetzes ist die Erhaltung der Meeresumwelt sowie deren Schutz vor Verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen oder anderen Stoffen und Gegenständen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.3.2026 I Nr. 70

Sonst: Bek. v. 23.9.2026 I Nr. 274 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245510998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 059bbc086385d50f324a4a92ec4984e05106270b5ef28be25cb68a62a041d314

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