HochbauBAusbV
§ 68Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,
- 2.
- Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auszuwählen und ihre Wartung zu beschreiben,
- 3.
- geeignete Bohr- und Trennverfahren, insbesondere für Überkopf- und winklige Bohrungen, Wandsägen und Fugenschneider, auszuwählen und zu beschreiben,
- 4.
- die Sicherung und den Ausbau von Bauteilen auszuwählen und zu beschreiben,
- 5.
- kontaminierte Stoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung zu beschreiben,
- 6.
- persönliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Bohr- und Trennarbeiten zu beschreiben,
- 7.
- das Auffangen und die Entsorgung von Bohr- und Sägeschlämmen sowie die Entsorgung von Ausbauelementen zu beschreiben,
- 8.
- Bohr- und Schnittpläne für Öffnungen in Stahlbetonbauteilen zu erstellen sowie
- 9.
- die Durchführung von Trennarbeiten von Bauteilen mit Seilsägen unter Berücksichtigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082