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HochbauBAusbV

§ 68Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,
2.
Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auszuwählen und ihre Wartung zu beschreiben,
3.
geeignete Bohr- und Trennverfahren, insbesondere für Überkopf- und winklige Bohrungen, Wandsägen und Fugenschneider, auszuwählen und zu beschreiben,
4.
die Sicherung und den Ausbau von Bauteilen auszuwählen und zu beschreiben,
5.
kontaminierte Stoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung zu beschreiben,
6.
persönliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Bohr- und Trennarbeiten zu beschreiben,
7.
das Auffangen und die Entsorgung von Bohr- und Sägeschlämmen sowie die Entsorgung von Ausbauelementen zu beschreiben,
8.
Bohr- und Schnittpläne für Öffnungen in Stahlbetonbauteilen zu erstellen sowie
9.
die Durchführung von Trennarbeiten von Bauteilen mit Seilsägen unter Berücksichtigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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