HochbauBAusbV
§ 67Prüfungsbereich „Durchführen von Abbrucharbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,
- 2.
- Wartungspläne von Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu lesen, anlassbezogene Wartungsarbeiten zu identifizieren und zu beschreiben,
- 3.
- technische Daten aus Betriebsanleitungen für Maschinen und Anlagen für Abbrucharbeiten zu ermitteln und für den Betrieb relevante Daten zu identifizieren,
- 4.
- Arbeits- und Betriebssicherheitsvorschriften zu erläutern und Maßnahmen zur Umsetzung beim Betrieb von Maschinen und Anlagen zu benennen,
- 5.
- Abbruchpläne zu lesen und Abbrucharbeiten zu beschreiben,
- 6.
- kontaminierte Bauteile und Baustoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung darzustellen,
- 7.
- Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauerwerk, Betonen, Stahlbetonen, Stahl und Hölzern, zu unterscheiden,
- 8.
- Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Personen, Baustellen, Maschinen und Anlagen anlassbezogen auszuwählen und zu beschreiben sowie
- 9.
- thermische Trennarbeiten an Stahlbauteilen zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082