HochbauBAusbV
§ 66Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“
Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Bauwerke rückzubauen und
- 3.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Bereich Abbruchtechnik:
- a)
- Instandhalten und Führen von Maschinen und Anlagen bei Abbrucharbeiten,
- b)
- Durchführen von Abbrucharbeiten mit Maschinen und Anbaugeräten oder
- c)
- Durchführen von thermischen Trennarbeiten an Stahlbauteilen;
- 2.
- Bereich Betontrenntechnik:
- a)
- Auswählen, Einsetzen und Warten von Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik,
- b)
- Herstellen von Öffnungen in Wänden und Decken als Kernbohrungen oder
- c)
- Herstellen von Trennschnitten in Bauteilen mit Wandsägen oder Fugenschneidern.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082