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HochbauBAusbV

§ 66Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Bauwerke rückzubauen und
3.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den nachfolgenden Bereichen jeweils zwei der aufgeführten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
1.
Bereich Abbruchtechnik:
a)
Instandhalten und Führen von Maschinen und Anlagen bei Abbrucharbeiten,
b)
Durchführen von Abbrucharbeiten mit Maschinen und Anbaugeräten oder
c)
Durchführen von thermischen Trennarbeiten an Stahlbauteilen;
2.
Bereich Betontrenntechnik:
a)
Auswählen, Einsetzen und Warten von Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik,
b)
Herstellen von Öffnungen in Wänden und Decken als Kernbohrungen oder
c)
Herstellen von Trennschnitten in Bauteilen mit Wandsägen oder Fugenschneidern.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten in den Bereichen zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30C0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8adf00f424b584a53fac2ca725f9b5a293ce5029827207046b402c7ece4082

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